Rezeptbestellung

 

1. Was muss ich tun, um ein Rezept einzulösen ?
2. Was bedeutet rezeptpflichtig ?
3. Rezept einlösen - wie geht das ?
4. Wie löse ich ein Rezept ein ?
5. Wichtiger Hinweis:
6. Hinweise zur Gültigkeit von Kassenrezepten:
7. Hinweise zur Gültigkeit von Privatrezepten:
8. Zuzahlung = Rezeptgebühr
9. Zuzahlungsbefreiung - Befreiung von der Rezeptgebühr
10. Seit 1. Juli 2006 gilt zusätzlich eine neue Regelung:

 

1. Was muss ich tun, um ein Rezept einzulösen ? 

Bei actavia - Meine Versandapotheke können Sie selbstverständlich auch die von Ihnen benötigten Arzneimittl bestellen.

Beachten Sie bitte, dass rezeptpflichtige Arzneimittel der Preisbindung unterliegen, die Preise somit festgelegt und keinerlei Boni möglich sind.

 

2. Was bedeutet rezeptpflichtig ?

Bestimmte Arzneimittel werden aus medizinischen Gründen für rezeptpflichtig erklärt. Diese Arzneimittel können wir Ihnen liefern, wenn Sie uns ein gültiges Originalrezept von Ihrem Arzt per Post zusenden.

Rezeptpflichtige Arzneimittel sind im actavia - Meine Versandapotheke mit einem Bild und dem Zusatz "Rezeptpflicht: ja" gekennzeichnet.

 

3. Rezept einlösen - wie geht das ?

Bitte senden Sie Ihr Rezept per Post an:

 

       City - Apotheke

       Markt 3

       08451 Crimmitschau

 

 

4. Wie löse ich ein Rezept ein ?

 

Senden Sie uns dazu einfach Ihr Originalrezept per Post an o.g. Adresse.

 

5. Wichtiger Hinweis:

Es muss uns immer ein gültiges Kassenrezept im Original vorliegen. Kopien und Faxe werden nicht beliefert. Alle ordnungsgemäß zugestellten Arzneimittel sind aufgrund der Vorschriften zur Arzneimittelsicherheit von der Rücknahme oder einem Umtausch ausgeschlossen.

 

Bitte prüfen Sie, ob die von Ihnen benötigten Medikamente richtig verordnet wurden. Wir müssen uns streng an die Verordnung auf Ihrem Rezept halten. Nachträgliche Änderungen erfordern meist die Ausstellung eines neuen Rezeptes und verzögern die Lieferung unnötig.

 

Wenn Sie Ihrem Rezept einen ausgefüllten Bestellschein beifügen, können Sie die Auftragsbearbeitung zusätzlich beschleunigen.

 

6. Hinweise zur Gültigkeit von Kassenrezepten:

Ein Kassenrezept muss folgende Angaben enthalten:

 

- Name und Geburtsdatum des Patienten

- Krankenkasse und Versichertennummer des Patienten

- Name, Anschrift sowie Unterschrift des ausstellenden Arztes

- Ausstellungsdatum

- Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffes, Stärke, Darreichungsform und Packungsgröße (z.B.N1)

- Gültigkeit 4 Wochen ab Ausstellungsdatum

- bei zuzahlungsbefreiten Patienten muss der Patient im Besitz einer gültigen Befreiungskarte sein - korrekte

  Vermerkung der Zuzahlungsbefreiung auf dem Rezept

 

 

7. Hinweise zur Gültigkeit von Privatrezepten:

Ein Privatrezept muss folgende Angaben enthalten:

 

- Name und Geburtsdatum des Patienten

- Name, Anschrift sowie Unterschrift des ausstellenden Arztes

- Ausstellungsdatum

- Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffes, Stärke, Darreichungsform und Packungsgröße (z.B.N1)

- Gültigkeit 3 Monate ab Ausstellungsdatum

 

Reichen Sie Ihr von uns abgestempeltes Privatrezept und die von actavia - Meine Versandapotheke ausgestellte Rechnung bei Ihrer Krankenversicherung ein. Der Rechnungsbetrag kann Ihnen dann von Ihrer Krankenversicherung erstattet werden.

Um unseren Kunden die Abrechnung mit Ihrer Krankenversicherung zu erleichtern, stellen wir Ihnen für jedes Rezept eine Rezeptkopie aus. 

 

 

8. Zuzahlung = Rezeptgebühr

 

Die Zuzahlungen sind gesetzlich festgelegt und müssen von allen Apotheken erhoben werden. Bei Kassenrezepten muss der Versicherte pro Packung

10 % des Arzneimittelpreises selbst zuzahlen:

 

- mindestens 5,00 Euro

- höchstens 10,00 Euro

 

Kinder unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.

 

9. Zuzahlungsbefreiung - Befreiung von der Rezeptgebühr

 

Überschreitet die Summe der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen die Zumutbarkeitsgrenzen von 2 5 des Bruttojahreseinkommens, müssen Patienten keine weiteren Zuzahlungen leisten. Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1 %. In diesen Fällen stellt die Krankenkasse Ihnen auf Antrag einen Befreiungsnachweis aus, der jeweils bis Ende des Jahres gültig ist.

 

10. Seit 1. Juli 2006 gilt zusätzlich eine neue Regelung:

 

Liegt der Abgabepreis eines Arzneimittels mindestens 30 % unter dem Festbetrag, so fallen keine Rezeptgebühren an. Diese Regelung gilt für alle Patienten, also auch für diejenigen, die sonst nicht zuzahlungsbefreit sind.

 

Möchten Sie die Zuzahlung sparen, so fragen Sie bei Ihrem Arzt nach zuzahlungsfreien Arzneimitteln. Die Liste der zuzahlungsfreien Arzneimittel wird vom Gesetzgeber ständig erweitert.

Bei Arzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.

Bei Tierarzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Tierärztin, Ihren Tierarzt oder in Ihrer Apotheke.

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